Websitesuche

Satzung

INKAW
e.V.

Initiative für Natur und Umwelt in der Gemeinde Tangstedt

§1

Name und Sitz
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt der Verein den Namen 'INKAW e.V. Initiative für Natur und Umwelt in der Gemeinde Tangstedt'. Der Sitz des Vereins in Tangstedt.

§2

Sinn und Zweck
Sinn und Zweck ist der Umwelt- und Landschaftsschutz (u.a. bürgerfreundliche Gestaltung des Kiesabbaus) in der Gemeinde Tangstedt und die Beratung in Bezug auf die konkrete Umsetzung dieser Ziele in Politik und Gesellschaft.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§51 ff. der Abgabenordnung. Der Verein soll keine Gewinne erzielen. Sämtliche Mittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

§3

Mitgliedschaft
Jede natürliche und juristische Person kann Mitglied des Vereins werden. Bei Ablehnung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zu geben.
Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand. Sie ist nur unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende möglich.
In besonderen Fällen kann der Vorstand ein Mitglied ausschließen. Auf Antrag des Betroffenen entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig über den Ausschluss mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

§4

Organe
Die Organe des Vereins sind:
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand

§5
Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung wird einmal im Kalenderjahr einberufen. Alle Mitglieder sind hierzu mindestens eine Woche vorher schriftlich einzuladen. Mit der Einladung ist die Tagesordnung zu versenden.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll festgehalten, das vom/von Vorsitzenden, bzw. von seinem/r Ihren/r Stellvertreter/in, unterzeichnet wird.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag von mindestens 1/10 der Mitglieder einzuberufen.
In der ordentlichen Mitgliederversammlung erstattet der Vorstand den Jahresbericht für das abgelaufene Kalenderjahr.
Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt den Vorstand mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder jeweils für zwei Jahre. Auf Antrag und bei mehr als einem Vorschlag muss eine geheime Wahl stattfinden.

§6

Vorstand
Der Vorstand des Vereins besteht aus:
-
dem/der 1. Vorsitzenden
-
dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
-
dem/der Kassenwart/in
-
dem/der Schriftführer/in
-
dem/der Sprecher /in Öffentlichkeitsarbeit
-
und mindestens einem/r Beisitzer/in, mehrere Beisitzer/innen sind möglich

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der 1. Vorsitzenden, bei seiner /ihrer Abwesenheit diejenige seines/ihres/ihrer Stellvertreters/in. Der Vorstand hat der ordentlichen Mitgliederversammlung zu berichten.
Jede Mitgliederversammlung kann mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder jedes Vorstandsmitglied einzeln abwählen.
Ein entsprechender Beschluss kann nur gefasst werden, wenn der Antrag auf Abwahl als Tagesordnungspunkt bei einer Einladung ausdrücklich erwähnt ist.
Der/Die 1. Vorsitzende und sein/e ihr/e Stellvertreter/in vertreten den Verein nach außen. Sie sind Vorstand im Sinne des §26BGB.

§7
Rechnungslegung
Die Rechnungslegung
Die Rechnungslegung des Vereins wird durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Mitglieder geprüft.
Die Rechnungsprüfer/innen haben der ordentlichen Mitgliederversammlung über das Ergebnis der von Ihnen vorgenommenen Prüfung zu berichten. Sie dürfen dem Vorstand nicht angehören.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§8

Satzungsänderung
Die Satzung kann von der Mitgliederversammlung mit 2/3 der anwesenden Mitglieder geändert werden.
Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung muss den Tagesordnungspunkt -Satzungsänderung- enthalten.

§9

Auflösung des Vereins
Die Mitgliederversammlung beschließt die Auflösung des Vereins mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.
Die Einladung zu einer solchen Mitgliederversammlung muss den Tagesordnungspunkt -Auflösung des Vereins- enthalten.
Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinen Anspruch an das Vereinsvermögen.
bei Auflösung, Aufheben des Vereins oder Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an den bzw. die Träger der Kindergärten Tangstedt.

§10

Beitragsordnung
Beiträge erfolgen auf freiwilliger Basis.


Tangstedt, den 24. September 2004

 

Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell für den Betrieb der Seite, während andere uns helfen, diese Website und die Nutzererfahrung zu verbessern (Tracking Cookies). Sie können selbst entscheiden, ob Sie die Cookies zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass bei einer Ablehnung womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen.